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   BFH, 20.01.2004 - V R 40/03   

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https://dejure.org/2004,11695
BFH, 20.01.2004 - V R 40/03 (https://dejure.org/2004,11695)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2004 - V R 40/03 (https://dejure.org/2004,11695)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2004 - V R 40/03 (https://dejure.org/2004,11695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 56; ; FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 7; ; FGO § 120 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 124 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 56
    Wiedereinsetzung: Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de

    Anforderungen an die Begr. eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.02.2002 - III R 12/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Erkrankung; Anforderungen an den Inhalt

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - V R 40/03
    Dazu gehört zum Beispiel, die für die Überwachung des Fristenkalenders verantwortliche Bürokraft zu beauftragen, nicht nur auf den drohenden Fristablauf zu achten, sondern bei Abwesenheit oder Erkrankung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters auch Fristsachen daraufhin zu überprüfen, ob die Schriftsätze rechtzeitig herausgegangen oder Maßnahmen zur Fristverlängerung getroffen worden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, m.w.N.).

    Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und BFH/NV 2003, 58).

  • BFH, 31.07.2002 - VIII B 52/02

    NZB; Wiedereinsetzungsantrag; Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BFH, 20.01.2004 - V R 40/03
    Die im anhängigen Verfahren geltend gemachte und durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemachte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann als schuldlose Verhinderung i.S. von § 56 Abs. 1 FGO zu werten, wenn sie plötzlich und unvorhersehbar auftritt und so schwer ist, dass es für den Prozessbevollmächtigten unzumutbar ist, die Frist einzuhalten oder rechtzeitig einen Vertreter zu bestellen (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 VIII B 52/02, BFH/NV 2003, 58, m.w.N.) oder --wie hier gemäß § 120 Abs. 2 Satz 3 FGO möglich-- vor Ablauf der Frist Fristverlängerung zu beantragen.

    Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und BFH/NV 2003, 58).

  • BFH, 13.06.2005 - III R 3/04

    Wiedereinsetzung bei plötzlich aufgetretener Erkrankung des

    Dazu gehört zum Beispiel, die für die Überwachung des Fristenkalenders verantwortliche Bürokraft zu beauftragen, nicht nur auf den drohenden Fristablauf zu achten, sondern bei Abwesenheit oder Erkrankung des Rechtsanwalts oder Steuerberaters auch Fristsachen daraufhin zu überprüfen, ob die Schriftsätze rechtzeitig herausgegangen oder Maßnahmen zur Fristverlängerung getroffen worden sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 2002 III R 12/01, BFH/NV 2002, 794, und vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657, m.w.N.).

    Demgemäss ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können bzw. dass die Frist wegen des überraschenden Eintritts der Erkrankung auch bei geeigneter Vorsorge versäumt worden wäre (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2002, 794, und in BFH/NV 2004, 657).

  • BFH, 04.11.2008 - V B 101/08

    Wirksamkeit einer Mandatsniederlegung in einem Verfahren mit Vertretungszwang

    Zum anderen liegt die Niederlegung des Mandats im Verantwortungsbereich des Klägers (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2006 I B 159/05, BFH/NV 2006, 2095, m.w.N.), der sich zudem ein etwa gegebenes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 2095; vom 11. August 2003 IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61; vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657).
  • BFH, 30.08.2005 - III R 15/05

    NZB: Steuerberater, Wiedereinsetzung

    Demgemäß reicht es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht aus, allein den Umstand der Erkrankung darzulegen; erforderlich sind vielmehr substantiierte Ausführungen dazu, welche Vorkehrungen (Büroorganisation, Bestellung eines Vertreters) der Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine Fristversäumnis zu vermeiden, oder aus welchen Gründen (z.B. plötzlicher Ausbruch der Krankheit) der Prozessvertreter Maßnahmen dieser Art nicht habe ergreifen können (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.2006 - I B 159/05

    NZB: Wiedereinsetzung, Mandatsniederlegung

    Zum anderen liegt sie im Verantwortungsbereich des Klägers (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2002 I B 68/01, BFH/NV 2002, 1314), der sich zudem ein etwa gegebenes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen muss (BFH-Beschlüsse vom 11. August 2003 IV R 13-16/02, BFH/NV 2004, 61; vom 20. Januar 2004 V R 40/03, BFH/NV 2004, 657).
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